Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 2c TMG im Reformstand ab dem 27. November 2020 wieder.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 27. November 2020 nach dem Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
(1) Audiovisuelle Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist.
(2) 1 Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 2 Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. 3 Die Tatsache, auf die der Auskunftspflichtige die Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 4 Es genügt die eidliche Versicherung des Auskunftspflichtigen.