§ 15a TMG Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 15a TMG im Reformstand ab dem 13. Oktober 2017 wieder.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 13. Oktober 2017 nach dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes

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