§ 7 TMG Allgemeine Grundsätze

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 7 TMG im Reformstand ab dem 1. Oktober 2017 wieder.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. Oktober 2017 nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) 1 Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. 2 Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 3 Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.