§ 9 TMG Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 9 TMG im Reformstand ab dem 5. Juni 2010 wieder.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 5. Juni 2010 nach dem 1. Telemedienänderungsgesetz

1Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Informationen nicht verändern,

2.
die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,

3.
die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,

4.
die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und

5.
unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.