Diese Unterseite dokumentiert das Telemediengesetz (TMG) im nächsten großen Reformstand nach der Urfassung 2007. Als nächste große Reform wird hier der konsolidierte Stand ab dem 1. September 2009 nach dem Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften zugrunde gelegt.
BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814)
Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 1. September 2009
Die 2008 erfolgte Einzeländerung des § 14 TMG durch das Gesetz vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) ist in diesem konsolidierten Reformstand bereits enthalten. Die Reform 2009 erfasste insbesondere die Datenschutzvorschriften, führte den neuen § 15a ein und bildet deshalb den nächsten größeren historischen Entwicklungsstand nach der Urfassung.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Herkunftslandprinzip
- § 4 Zulassungsfreiheit
- § 5 Allgemeine Informationspflichten
- § 6 Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen
- § 7 Allgemeine Grundsätze
- § 8 Durchleitung von Informationen
- § 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
- § 10 Speicherung von Informationen
- § 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
- § 12 Grundsätze
- § 13 Pflichten des Diensteanbieters
- § 14 Bestandsdaten
- § 15 Nutzungsdaten
- § 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
- § 16 Bußgeldvorschriften