§ 27 TDDDG Strafvorschriften

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 27 TDDDG in der aktuellen, im BGBl. bekannt gemachten Fassung wieder.

BGBl.-Referenz: Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64)

Stand: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,
2.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder
3.
entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.