§ 11 TMG Anbieter-Nutzer-Verhältnis

Amtlicher Wortlaut: Diese Unterseite gibt den amtlichen Wortlaut von § 11 TMG im Reformstand ab dem 5. Juni 2010 wieder.

BGBl.-Referenz: Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), geändert durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692)

Stand: konsolidierter TMG-Stand ab dem 5. Juni 2010 nach dem 1. Telemedienänderungsgesetz

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste

1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder

2. innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.

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(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4.