Telemediengesetz

Das Telemediengesetz (TMG) wurde am 26.02.2007 (Artikel 1 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (ElGVG)) verkündet und trat mit Wirkung zum 01.03.2007 in Kraft. Es löst das Teledienstegesetz (TDG) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sowie weitgehend auch den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ab.

Die in der Praxis bedeutendste Regelung des Telemediengesetzes (TMG) ist die Vorschrift zur Impressums-Pflicht. Gemäß § 5 TMG haben Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien ein Impressum vorzuhalten. Welche Pflichtangaben Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz im Impressum aufführen müssen, ist ebenfalls in § 5 TMG zu finden. Diese Angaben sind je nach Stellung und Tätigkeit des Webseitenbetreibers unterschiedlich. Falsche oder fehlende Angaben im Impressum stellen gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden. Überdies kann ein inkorrektes Impressum zu einer Abmahnung durch Mitbewerber führen. Die Pflicht, ein korrektes Impressum zu führen, betrifft nicht nur die eigene Webseite, sondern auch die Profile in den sozialen Medien (Social Media) wie Facebook, Twitter und Goolge+ (Google Plus).

Weiter beinhaltet das Telemediengesetz (TMG) eine Haftungsprivilegierung für Diensteanbieter in den §§ 8 ff. TMG. Vor allem Hosting-Providern kommt diese Privilegierung ihrer Haftung für fremde Informationen Dritter gem. § 10 TMG zu Gute, sofern Sie entsprechend nach Kenntniserlangung handeln. Für eigene Informationen und Inhalte besteht jedoch weiterhin die Haftung nach den allgemeinen Gesetzen.

Die Regelungen für den Datenschutz in den Telemedien sind nun in den §§ 11 ff. TMG zu finden. Dabei verpflichtet § 13 TMG die Webseitenbetreiber eine Datenschutzerklärung vorzuhalten. Die Anforderungen an die Datenschutzerklärung sind umfangreich und erfordern u.a. Informationen über die Speicherung der IP-Adresse, Aufklärung über den Einsatz von Statistik-Programmen wie Google Analytics oder Piwik sowie über die Verwendung von Schaltflächen für die sozialen Medien (Social Media) wie den Button für Facebook-Likes (Gefällt-mir-Button), Twitter oder Google Plus (Google+). Was früher von den Gerichten eher als ein Problem des Datenschutzes gesehen worden ist, wird nun zunehmend zu einer wettbewerbsrechtlichen Problematik ausgeweitet, die zu einer Abmahnung eines Mitbewerbers führen kann.

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